Satzung des TTV Friedrichstal 1969 e.V.

 

§1 Name, Sitz und Eintragung

 

Der am 7.12.1969 in Stutensee gegründete Tischtennisverein (TTV) Friedrichstal hat seinen Sitz in 76259 Stutensee, Lessingstr. 3.

Der TTV Friedrichstal ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tischtennis - Verbandes. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

Die Vereinsfarben sind blau - weiß.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tischtennissports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus:

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aktiven Mitgliedern

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passiven Mitgliedern

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Ehrenmitgliedern

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jugendlichen Mitgliedern.

Aktives Mitglied ist, wer aktiv am sportlichen und verwaltungsmäßigen Vereinsleben teilnimmt und den Verein durch finanzielle Beiträge fördert.

Passives Mitglied ist, wer den Verein durch finanzielle Beiträge fördert.

Ehrenmitglied kann werden, wer 25 Jahre dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrates.

Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Anmeldung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Verwaltungsrat nicht innerhalb eines Monats nach der Anmeldung den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnt. Die ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen; zur Aufnahme bedarf es dort einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Die Mitgliedschaft ist weder vererbbar noch übertragbar.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beim 1. Vorsitzenden gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes sind:

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grob unsportliches Verhalten

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Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten

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unehrenhaftes Verhalten, Unehrlichkeit oder das Ansehen des Vereins schädigende Handlungen.

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Verwaltungsrat. Dem Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss nebst den Gründen schriftlich mit einer Fristsetzung von einem Monat für eine schriftliche Erwiderung mitzuteilen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei Unzustellbarkeit gilt die Mitteilung über den beabsichtigten Ausschluss und der Ausschluss als bekannt gegeben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Rechte der jugendlichen Mitglieder werden durch die Jugendordnung geregelt.

Der durch die Mitgliederversammlung bestimmte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres in einem Jahresbeitrag zu entrichten. Es handelt sich hierbei um eine Bringschuld. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist ein nach Monaten anteiliger Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§7 Organe

 

Organe des Vereins sind:

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der Vorstand

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der Verwaltungsrat

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die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

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1. Vorsitzender

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 2. Vorsitzender

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Kassier

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Schriftführer

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Sportwart

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Jugendleiter

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Veranstaltungswart.

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Ihnen obliegt die Geschäftsleitung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zwei zusammen sind vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand oder den Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen ein, so oft es die Lage der Vereinsgeschäfte erfordert. Er beruft den Vorstand ein, wenn 4 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er beruft den Verwaltungsrat ein, wenn 6 Verwaltungsratsmitglieder es beantragen. Die Einladungen sind schriftlich vorzunehmen.

Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der Verwaltungsrat.

 

§ 9 Verwaltungsrat

 

Dem Verwaltungsrat gehören an:

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die Vorstandsmitglieder

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2. Kassier

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2. Schriftführer

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2. Sportwart

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2 aktive Mitglieder als Beisitzer

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1 passives Mitglied als Beisitzer.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Verwaltungsrates. Die Einladungen sind schriftlich vorzunehmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Versammlung. Jugendliche Mitglieder können an der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. Außerdem ist die Einladung in der örtlichen Presse zu veröffentlichen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden zugehen.

Spätestens im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

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Entgegennahme der Jahresberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr

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Entgegennahme des Kassenberichts

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Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

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Entlastung des Kassiers und des Verwaltungsrates

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Wahlen

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Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrags

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Beschlüsse über Satzungsänderungen und vorliegende Anträge.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern.

 

§ 11 Beschlussfassung

 

Für Beschlüsse bedarf es in allen Organen des Vereins der Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die in der betreffenden Sitzung persönlich anwesend sind. Ein Mitglied hat auch bei Mehrfachfunktionen nur eine Stimme.

 

§ 12 Wahlen

 

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und persönlich anwesend sind.

Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, persönlich anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Die Mitglieder der Organe sind einzeln zu wählen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Erreicht im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Die Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter und die Beisitzer im Verwaltungsrat werden für 2 Jahre, die Kassenprüfer für 1 Jahr gewählt. Die Amtszeit des Jugendleiters wird durch die Jugendordnung geregelt.

Die Gewählten bleiben grundsätzlich bis zu den nächsten Wahlen im Amt. Erlischt aber während der Wahlperiode die Mitgliedschaft, so bewirkt dies das Ausscheiden aus dem Amt. In diesem Falle wird durch den Verwaltungsrat ein Vertreter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch eingesetzt.

 

§ 13 Abstimmung

 

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

Sind bei Wahlen mehr Bewerber vorhanden, als gewählt werden müssen, ist geheim abzustimmen.

Geheime Abstimmung erfolgt auch dann, wenn ein stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung dies beantragt.

 

§ 14 Kassier

 

Für das Amt sind ein 1. Kassier und ein 2. Kassier zu wählen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, bewahrt die Kassen - und Bankbelege auf und erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das Geschäftsjahr. Er prüft die Kassenführung der Jugendabteilung.

Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorstandes leisten.

 

§ 15 Schriftführer

 

Für das Amt sind ein 1. Schriftführer und ein 2. Schriftführer zu wählen. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er ist zuständig für die Veröffentlichung der Vereinsnachrichten in der Presse.

Er hat über jede Sitzung des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

 

§ 16 Sportwart

 

Für das Amt ist ein 1. Sportwart und ein 2. Sportwart zu wählen. Der Sportwart ist für Training und Wettkampf zuständig. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das sportliche Geschehen im Geschäftsjahr.

 

§ 17 Jugendleiter

 

Wahl und Aufgaben des Jugendleiters regelt die Jugendordnung. Der Jugendleiter erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Geschehen innerhalb der Jugendabteilung im Geschäftsjahr.

 

§ 18 Veranstaltungswart

 

Der Veranstaltungswart ist zuständig für die internen und öffentlichen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das gesellschaftliche Geschehen im Geschäftsjahr.

 

§ 19 Kassenprüfer

 

Für das Amt sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder Verwaltungsrates sein.

Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse, Bankkonten, Bücher und Belege im Hinblick auf die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung jährlich mindestens einmal zu prüfen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist eine Prüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

Beanstandungen der Kassenprüfer haben sich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen zu erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 20 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

 

§ 21 Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen möglicherweise eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

Der Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§ 22 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

 

§ 23 Restvermögen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Badischen Tischtennis - Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Rechtskraft

 

Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Von der Mitgliederversammlung am 18.5.1990 einstimmig beschlossen.

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TTV Friedrichstal 1969 e.V.
Stand: 30. August 2010