|
§ 1 Zuständigkeit und Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TTV Friedrichstal. Zur Jugendabteilung gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins. § 2 Ziele Die Jugendabteilung des TTV Friedrichstal gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen. § 3 Aufgaben Aufgaben sind insbesondere:
§ 4 Organe Organe der Jugendabteilung sind:
§ 5 Vereinsjugendversammlung Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend Abteilung des TTV Friedrichstal. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 10. Lebensjahr. Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.:
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist (unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten) beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. § 6 Vereinsjugendausschuss Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar; der Jugendleiter und der Jugendkassenwart müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Er ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vereins Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. § 7 Jugendkasse Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassier) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. § 8 Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung. § 9 Gültigkeit, Änderungen der Ordnung Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Jugendordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Generalversammlung.
Von der Jugendversammlung am 26.4.90 einstimmig beschlossen. Von der Mitgliederversammlung am 18.5.90 einstimmig bestätigt. |
![]()
Senden Sie E-Mail
mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an
![]()
Copyright ©
2011
TTV Friedrichstal 1969 e.V.
Stand:
30. August 2010